In heutigen Zeiten wo an jeder Ecke des Internets von Abmahnwellen berichtet wird, ist es um so wichtiger sich Gedanken darüber zu machen, ob die eigene Webseite einer Impressums-Pflicht unterliegt und wenn ja, was genau das eigene Impressum enthalten muss.
Verstöße gegen die Impressumspflicht kann behördliche Sanktionen (bis zu 50.000 Euro Strafe) oder Unterlassungs- bzw. Schadenersatzklagen seitens bestimmter Organisationen und Konkurrenten mit sich ziehen.Was genau in diesem Impressum anzugeben ist, bestimmt seit dem 1. März 2007 das Telemediengesetz (TMG).
Für journalistisch-redaktionell gestaltete Inhalte gilt zusätzlich der Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien (RStV).
Je nach Beruf oder Gesellschaftsform müssen Homepagebetreiber dabei höchst unterschiedliche Angaben machen.
Eine REIN Private Webseite ist von der Impressums-Pflicht ausgenommen, aber VORSICHT :
„journalistisch-redaktionell gestaltete Angebote“ Beiträge, die zu einer „Meinungsbildung“ beitragen können sind nicht befreit, zumdem gibt es unterschiedliche Auffassungen bei der Beurteilung einer Webseite. Wenn eine Webseite Werbung enthält, wie z.B. mittels Partner-Programme die Provisionen auszahlen, ist es fraglich ob die Webseite noch als „privat“ eingestuft wird, da Sie einer Gewinn Erzielung dient.
Also: Webseiten mit Werbung ,die zur „Meinung bilden“ beitragen oder „redaktionell“ erscheinen (z.B. durch einen Blog oder News) sollten nicht davon ausgehen von der Impressums-Pflicht befreit zu sein.
Genauere Informationen sowie einen Impressum-Generator, finden Sie auf e-recht24.de
Hinweis: Dies stellt keinesfalls eine Rechts-Beratung dar, im Zweifelsfall ist ein Anwalt zur Beratung zu konsultieren.